Eine in einer
Vorsorgevollmacht benannte „Ersatzbevollmächtigte“ tritt für die vorherig „Bevollmächtigte“ erst dann ein, wenn der Ersatzfall auch tatsächlich eintritt (§§ 167 ff. und §§
1896 ff. BGB).
Akzeptiert eine Bank bzw. Sparkasse eine erteilte notarielle Vorsorgevollmacht nicht und macht sie eine Verfügung der Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens dieser notariellen Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie ggf. dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein
Betreuer darf nur dann bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung auch tatsächlich
erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An dieser Erforderlichkeit fehlt es aber grundsätzlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Bevollmächtigte ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Die hier gegebene notarielle Vorsorgevollmacht vom 27.03.2008 steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.
Dass es sich bei der hier vorliegenden Vollmachtsurkunde ihren gesamten Inhalt nach um eine unbedingt erteilte Vorsorgevollmacht handelt, kann dabei nicht ernsthaft bezweifelt werden, denn sie ist gerade zur Vermeidung einer vom Gericht angeordneten Betreuung errichtet worden.
Bei einer bedingten Vollmacht hat sich die Prüfung auch auf den Eintritt der Bedingung zu erstrecken. Es ist also auf Wortlaut und Sinn der notariellen Vollmacht abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Ausgehend davon ist hier von einer bedingten Vollmacht auszugehen, d.h., dass die in der notariellen Vollmacht angeführten Vollmachtnehmer nur in einer bestimmten Reihenfolge tätig werden dürfen.
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