Die bloße Möglichkeit der Begehung rechtswidriger Taten, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden, kann die Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über zehn Jahre hinaus nicht rechtfertigen.
Der Unsicherheit bei der Gefahrenprognose ist bei der Ausgestaltung der mit der Erledigung der Unterbringung eintretenden Führungsaufsicht Rechnung zu tragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung bzw. Erledigung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt werden, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht.
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