Der 13-jährige Antragsteller (Schüler), vertreten durch seine Eltern, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung zur Verlängerung der häuslichen Quarantäne als Kontaktperson der Kategorie I wegen Kontakt zu einem nachweislich infizierten Mitschüler in der Schulklasse.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 wies das Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt, den Antragsteller mit Bezug auf die Allgemeinverfügung „Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ vom 18. August 2020, geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2020 (im Folgenden: Allgemeinverfügung) auf die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne hin. Unter anderem führte es aus, dass eine Entisolierung und Entlassung frühestens 14 Tage nach Kontakt zum Index-Fall (letzter Kontakt: 19.10.2020) möglich sei. Die Entlassung aus der Quarantäne erfolge nach Vorliegen aller Voraussetzungen durch das Gesundheitsamt Schweinfurt, d.h. die Kontaktperson I müsse in Quarantäne bleiben, bis sie eine entsprechende Mitteilung erhalte.
Einen dagegen gerichteten Sofortantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 (Az: W 8 S 20.1625) ab.
Am 5. November 2020 ließ der Antragsteller im Verfahren Az: W 8 K 20.1692 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. November 2020 erheben und im vorliegenden Sofortverfahren beantragen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verlängerung der Quarantäne bis 12. November 2020 wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet.
Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Verlängerung der Quarantäne sei eine gesonderte Entscheidung und stelle einen eigenen Verwaltungsakt dar. Die Verlängerung der Quarantäne bis 12. November 2020 sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Die Quarantänefrist sei abgelaufen und der Antragsteller habe während der Quarantäne keine Symptome gezeigt. Die Begründung, es sei nach den Vorgaben des RKI davon auszugehen, dass noch am 14. Tag nach dem Kontakt mit der Referenzperson eine Symptomatik auftreten könnte und das RKI für asymptomatisch positiv getestete Personen eine Isolation von zehn Tagen vorsehe, sei willkürlich. Hier werde ganz offensichtlich unterstellt, dass der Antragsteller positiv getestet sei bzw. während der Quarantäne Symptome entwickelt habe. Für diese Fiktion gebe es keine Rechtsgrundlage. Nr. 6.1 der Quarantäneanordnung bestimme, dass die Quarantäne ende, wenn der letzte Kontakt zu einer positiv getesteten Person 14 Tage zurückliege und sich keine Krankheitszeichen entwickelt hätten. Eine Verlängerung um zehn Tage trete laut Nr. 6.2 der Quarantäneanordnung nur ein, wenn die Person getestet worden und das Testergebnis positiv sei. Die Verlängerung sei auch nicht sachlich gerechtfertigt. Weder aus den SARS-CoV-2-Testkriterien für Schulen vom 12. Oktober 2020 noch aus der Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen ergebe sich, dass Personen zwingend getestet werden müssten. Erst recht ergebe sich nicht aus diesem Schreiben, dass die Quarantäne bei einer Nichttestung um zehn Tage verlängert werden müsse. Offensichtlich solle der Antragsteller bestraft werden. Die Verlängerung sei offensichtlich rechtswidrig. Es gehe hier um ein Kind, dessen Rechte durch die Fortdauer der Quarantäne schwer beeinträchtigt würden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.
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