Nach
§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Geschwister zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung befugt, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Einem Angehörigen, der erstinstanzlich nicht beteiligt worden ist, steht kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist.
Die für die Beschwerdebefugnis mithin erforderliche Hinzuziehung kann auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts - sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens - scheidet aus.
Die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum steht einer tatsächlichen Hinzuziehung zwar nicht entgegen. Eine Beteiligung setzt aber die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann. Erforderlich ist mithin, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt.
Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsakts, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten im Sinne von
§ 274 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG handelt.