Die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG BW erfordert Angaben im ärztlichen Zeugnis zu den konkret mit der Verabreichung der beantragten Medikation möglichen Nebenwirkungen sowie dazu, wie diesen Nebenwirkungen ggf. wirksam begegnet werden kann.
Ohne solche Angaben, ist das Betreuungsgericht nach § 26 FamFG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.
Ohne solche Angaben, ist das Betreuungsgericht nach § 26 FamFG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.
LG Freiburg, 03.03.2021 - Az: 4 T 39/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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