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Fixierung eines in psychiatrischer Klinik untergebrachten Kindes

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Bei einer gemäß § 1631b Abs. 2 BGB zu genehmigenden Fixierung hat grundsätzlich eine „Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal“ zu erfolgen. Eine „stetige Erreichbarkeit des Personals“ genügt nicht.

Es bedarf einer Festlegung im Beschlusstenor der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung, dass die einzelne Anordnung der Fixierung nur durch einen Arzt erfolgen darf.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Fixierung der Betroffenen bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung. Gemäß § 1631b Abs. 2 S. 1 BGB ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, wenn einem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Betroffene befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung stationär in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und -psychosomatik im Universitätsklinikum Eppendorf.

Die Eltern waren als gesetzliche Vertreter im Bedarfsfall mit einer bis zu 11-Punkt-Fixierung über Zeiträume von mehreren Stunden einverstanden. Dies stellt im Hinblick auf Intensität (11-Punkt-Fixierung) und Dauer (mehrere Stunden) - unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit des vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24. Juli 2018 zu Grunde gelegten Zeitraums von 30 Minuten - eine Freiheitsentziehung in nicht altersgerechter Weise über einen längeren Zeitraum dar. Bereits der Bundesgerichtshof hatte bei einem Betreuten eine 30 Minuten überschreitende Zeitdauer als Freiheitsentziehung bewertet (vgl. BGH, 07.01.2015 - Az: XII ZB 394/14).

Die Anforderungen an eine „Eins-zu-eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal“ hat das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich beschrieben. Es hat in der Entscheidung vom 24. Juli 2018 (vgl. BVerfG, 24.07.2018 - Az: 2 BvR 309/15) ausgeführt:

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Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

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