Will ein Notar, der unter anderem eine
Vorsorgevollmacht beurkundet hat, dem Bevollmächtigten entsprechend den in der Urkunde festgelegten Voraussetzungen eine Ausfertigung erteilen, obwohl der Vollmachtgeber inzwischen den Widerruf der Vollmacht erklärt hat, so handelt er grundsätzlich amtspflichtwidrig.
Bloße Zweifel des Notars an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zur Zeit der Erklärung des Widerrufs ändern daran nichts. In Zweifelsfällen muss der Notar zunächst bemüht sein, selbst Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit zu treffen. Allenfalls eine auf diese Weise erlangte Überzeugung des Notars, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers habe gefehlt, könnte es ihm erlauben, den Widerruf nicht zu beachten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 15 I 1, II 1 BNotO darf der Notar seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Dass vorliegend im Vordergrund nicht eine Verweigerung des Notars steht, tätig zu werden, sondern seine Ankündigung, die Urkunde weiter zu vollziehen, ist unschädlich. Zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken ist § 15 II BNotO so zu verstehen, dass der Notar im Wege der Beschwerde auch auf ein Unterlassen in Anspruch genommen, d. h. daran gehindert werden kann, eine Amtshandlung vorzunehmen. Denn Amtspflicht des Notars ist es nicht nur, eine gebotene Amtshandlung vorzunehmen, sondern auch, eine nicht zulässige, die pflichtwidrig wäre, zu unterlassen.
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