Die Regelung des
§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein nach
§ 1901a BGB zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 1906 a Abs. 2 BGB bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dabei kann der Betreuer nach § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn diese dem nach § 1901 a BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht. Liegen - wie hier - weder eine Patientenverfügung noch Behandlungswünsche des Betroffenen vor, ist insoweit gemäß § 1901 a Abs. 2 BGB der mutmaßliche Wille des Betreuten festzustellen. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
Nach seinem Wortlaut setzt § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB voraus, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901 a BGB zu beachtenden Willen des Betroffenen entspricht. Dies steht entgegen der Auffassung des Landgerichts einer Auslegung dahingehend nicht entgegen, dass eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein nach § 1901 a BGB zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann. Denn dann besteht kein nach § 1901 a BGB zu beachtender Wille, dem die ärztliche Zwangsmaßnahme entsprechen müsste und sie ist unter den übrigen Voraussetzungen nach § 1906 a Abs. 1 Satz 1 BGB zulässig.
Diese Auslegung entspricht auch dem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers.
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