Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß
§ 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach
§ 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, der eine Unterbringungsmaßnahme anordnet, ohne Zulassung statthaft. Nach § 70 Abs. 4 FamFG gilt dies jedoch nicht für einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung. Dieser Ausschluss ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift umfassend und begrenzt den Instanzenzug bezüglich sämtlicher Entscheidungen, welche die - mit dem „Hauptsacheverfahren“ im Sinne des
§ 52 FamFG nicht zu verwechselnde - Hauptsache im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffen.
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