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Unterbringungssache: Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch den Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an BGH, 31.10.2018 - Az: XII ZB 288/18 und BGH, 15.08.2018 - Az: XII ZB 370/17).

Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen (im Anschluss an BGH, 31.10.2018 - Az: XII ZB 288/18 und BGH, 15.08.2018 - Az: XII ZB 370/17).


BGH, 20.02.2019 - Az: XII ZB 244/18

ECLI:DE:BGH:2019:200219BXIIZB244.18.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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