Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an BGH, 31.10.2018 - Az: XII ZB 288/18 und BGH, 15.08.2018 - Az: XII ZB 370/17).
Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen (im Anschluss an BGH, 31.10.2018 - Az: XII ZB 288/18 und BGH, 15.08.2018 - Az: XII ZB 370/17).
Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen (im Anschluss an BGH, 31.10.2018 - Az: XII ZB 288/18 und BGH, 15.08.2018 - Az: XII ZB 370/17).
BGH, 20.02.2019 - Az: XII ZB 244/18
ECLI:DE:BGH:2019:200219BXIIZB244.18.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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