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Entschädigung bei rechtswidriger Freiheitsentziehung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

1. Eine Überschreitung der Prüffrist i.S.d. § 67e Abs. 2 StGB ohne Darstellung der Gründe in der anschließenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer begründet eine eigenständige Verletzung des Freiheitsrechts des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Anschluss an BVerfG, 03.07.2019 - Az: 2 BvR 2256/17).

2. Bei der Bemessung des immateriellen Schadens i.S.d. Art. 5 Abs. 5 EMRK ist eine Orientierung an der Bemessungspraxis des EGMR möglich; indes kommt es stets auf eine Gesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände des jeweiligen Falles an; auch Erwägungen zur Schwere des Eingriffs sind zu berücksichtigen.

3. Führt die Überschreitung der Prüffrist i.S.d. § 67e Abs. 2 StGB lediglich zu einer formell rechtswidrigen Freiheitsentziehung und liegt ein Eingriff geringer Schwere vor, kann eine angemessene Entschädigung auch unterhalb der vom EGMR im Regelfall zugesprochenen Höhe von monatlich ca. 500,- EUR liegen.


OLG Braunschweig, 25.11.2019 - Az: 11 W 3/19

ECLI:DE:OLGBS:2019:1125.11W3.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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