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Vorläufige Unterbringung und das Absehen von der Anhörung und Bestellung eines Verfahrenspflegers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Auf Antrag der Stadt R. - Oberbürgermeister - vom 27.04.2020 ordnete das Amtsgericht R. am 28.04.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis längstens zum 12.05.2020 an. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet.

Die antragstellende Behörde berief sich in ihrem Antrag auf das ärztliche Zeugnis der Notarztes M.. Demnach habe die Betroffene sich in der Häuslichkeit sehr aggressiv verhalten und mit einem Messer in der Hand eine Person mit den Worten bedroht: „Ich schlachte dich ab“. Die Betroffene habe seit Tagen ihre Dauermedikation nicht eingenommen. In ihrer akuten Psychose sei von einer ganz konkreten Gefährdung Dritter auszugehen. Die Polizei sei auch zuvor bereits wegen des aggressiven und auffälligen Verhaltens der Betroffenen im Einsatz gewesen. Sie zeige die Symptome einer Psychose mit wahnhaftem Verhalten.
Nach ärztlicher Einschätzung stelle das krankhafte Verhalten der Betroffenen gegen andere eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Dritte dar und es sei mit einer akuten Fremdgefährdung zu rechnen.

Entsprechend hat das Amtsgericht seine Entscheidung nach Einholung einer mündlichen Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie W. vom 28.04.2020 getroffen.

Einen Verfahrenspfleger hatte das Amtsgericht nicht beigeordnet. Zudem sah das Amtsgericht auch von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen „aufgrund der derzeit bestehenden gravierenden Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten“ unter Berufung auf eine entsprechende Anwendung von § 420 Abs. 2 FamFG ab.

Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt:

„Das Gericht kann von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind. Zwar muss dies im Einzelfall durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens bestätigt werden, aber nach Auffassung des Gerichts kann davon jedoch wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung sowie der aufgrund der Covid-19 Pandemie bestehenden abstrakten Gefahrenlage abgesehen werden.

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Birgül D., Mannheim