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Betretungs- und Besuchsverbot von Pflegeheimen nach der Corona-Verordnung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, seine an Alzheimer erkrankte Ehefrau, mit der er seit 1970 verheiratet ist und die schwerbehindert (Grad 100) und pflegebedürftig (Pflegegrad 5) ist, täglich in ihrem Einzelzimmer im Pflegeheim besuchen zu dürfen und mit ihr im Rollstuhl, auch außerhalb der Einrichtung, spazieren zu fahren. Dabei werde er Hygienemaßnahmen und Mindestabstände berücksichtigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Gericht legt die Anträge des Antragstellers bei verständiger Würdigung seines Begehrens gemäß § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller die vorläufige Feststellung beantragt, dass das in § 15 Abs. 1, 2 und 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ausgestaltete Besuchs- und Betretungsverbot in Pflegeheimen es ihm nicht verbietet, seine Ehefrau täglich, gegebenenfalls unter Auflagen, im Pflegeheim zu besuchen und mit ihr außerhalb der Einrichtung spazieren zu gehen.

Eine allgemeingültige Aussetzung der Wirksamkeit einer Vorschrift aus der Rechtsverordnung oder gar die Verpflichtung des Senats zu einer Aufhebung oder einem Neuerlass einer Vorschrift der Verordnung durch das Gericht kommen hingegen nicht in Betracht. Eine abstrakte Normenkontrolle untergesetzlicher Normen ist in Hamburg nicht vorgesehen, da der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Antrag des Antragstellers, seine Ehefrau entgegen dem Betretungs- und Besuchsverbot aus § 15 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO täglich im Pflegeheim besuchen zu dürfen, stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Grundsätzlich kann das Gericht im Verfahren gemäß § 123 VwGO lediglich eine vorläufige Anordnung treffen. Dem Antragsteller soll im Wege der einstweiligen Anordnung nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Einem solchen Antrag kann im einstweiligen Rechtsschutz nur dann stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus. Voraussetzung ist, dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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