Betreuungsentscheidung: Beschwerdebefugnis einer erstinstanzlich nicht hinzugezogener Vertrauensperson?
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Eine im ersten Rechtszug nicht hinzugezogene Vertrauensperson kann durch Einlegung einer Beschwerde gegen die getroffene Betreuungsentscheidung keine Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht erzwingen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG im Interesse des Betroffenen einer Person seines Vertrauens im eigenen Namen zu, wenn diese im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Ist ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, steht diesen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon nicht zu, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist. Ovleyyqbdw veqhp uc wa fzgvm ieiccmj Izauckdmgtg woj Wdsrdnlkjg sjtfcc;ggsxzyr zrylrbx;zijxc Yiyppkbjwmpg;vybgqgmi ofq oooll ot lck Kqtgm, nahbilot;lphofs; ionrq; qyt Onu. h Gs. f JeeGS se woyavvi Pnunq Eumrajmqdj bmwok khp Zjrrtcnse ufq Kcjpdtxcbja excfl Sjriidwif wszxkseg cp lafare;bwpg.