Vorliegend ging es um einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Anordnung einer freiheitsentziehenden
Unterbringung zurückgewiesen wurde.
Der Verfahrenspflegers ist hier jedoch nicht beschwerdebefugt.
Eine Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers ergibt sich nicht aus
§ 59 Abs. 1 FamFG, denn der Verfahrenspfleger ist durch den Beschluss nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Da der Verfahrenspfleger nicht Antragsteller ist, kommt ihm eine Beschwerdebefugnis auch nicht gemäß § 59 Abs. 2 FamFG wegen der Zurückweisung des Unterbringungsantrages zu.
Schließlich ergibt ich auch aus
§ 335 Abs. 2 FamFG keine Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers. Denn auch das eigenständige Recht des Verfahrenspflegers zur Beschwerde reicht nur so weit wie die Beschwerdebefugnis des Betroffenen. Nur in dem Umfang, in dem der Betroffene durch die angefochten Entscheidung beschwert ist, kann der Verfahrenspfleger Beschwerde einlegen.
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