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Erledigung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bei Diagnosewechsel

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Stellt sich im Verlauf der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik heraus, dass der Anlassdefekt nicht oder nicht mehr vorliegt, kann die Unterbringung nicht auf eine andere Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, die in keinem Zusammenhang mit den Anlasstaten steht (Anschluss an OLG Rostock, 16.11.2011 - Az: 1 Ws 287/11; OLG München, 30.03.2016 - Az: 1 Ws 160/16).

Stellt ein Sachverständiger im Verlauf der Unterbringung eine von vorherigen Beurteilungen maßgeblich abweichende Diagnose, ist die Unterbringung für erledigt zu erklären, wenn zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die der Anlasstat zu Grunde liegende Defektquelle nicht oder nicht mehr besteht.

Stellt sich der Diagnosewechsel aber nur als Ausdruck eines Wandels einer konstanten Defektquelle oder als veränderte Beschreibung einer konstanten Erkrankung aufgrund besserer Erkenntnis dar, bleibt zu klären, ob auch unter Berücksichtigung der veränderten psychiatrischen Einschätzung eine Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt und wie sich der Diagnosewechsel auf die Gefährlichkeitsprognose auswirkt.


OLG Bremen, 21.05.2019 - Az: 1 Ws 45/19

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