Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WTG müssen die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter die soziale Betreuung der Bewohner ihrer Einrichtungen sicherstellen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG gehört zu Betreuung und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes auch die soziale Betreuung.
Soziale Betreuung umfasst nach Satz 2 a.a.O. Tätigkeiten, die Menschen in einer selbstbestimmten Lebensführung und insbesondere der Erfüllung ihrer sozialen und kognitiven Bedürfnisse unterstützen sowie der Förderung einer unabhängigen Lebensführung und der vollen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dienen.
Nicht umfasst sind gemäß Satz 4 a.a.O. allgemeine unterstützende Tätigkeiten, die nicht vorwiegend auf Grund eines durch hohes Alter, Pflegebedürftigkeit oder eine Behinderung begründeten Unterstützungsbedarfs erbracht werden.
Nach § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrags über die pflegerische Versorgung Pflegeversicherter gemäß § 75 SGB XI, der nach § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich ist - also auch für die Einrichtung der Antragstellerin (vgl. dementsprechend den Vorspann vor Nr. 1 ihres aktuellen Heimvertragsmusters) -, soll die Pflegeeinrichtung durch Leistungen der sozialen Betreuung für die Pflegebedürftigen einen Lebensraum gestalten, der ihnen die Führung eines selbstständigen und selbstbestimmten Lebens ermöglicht sowie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung beiträgt.
Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltags nach eigenen Vorstellungen soll durch Leistungen der sozialen Betreuung ausgeglichen werden, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld (z.B. Angehörige) geschieht. In diesem Sinne dienen die Leistungen im Rahmen der sozialen Betreuung u.a. der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten.
Entsprechend diesen Vorgaben ist die Verwaltung der Barbeträge eines jeden Bewohners einer Wohn- und Betreuungseinrichtung eine der sozialen Betreuung (vgl. Nr. 1.1.3 des Heimvertragsmusters der Antragstellerin) i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG zuzuordnende Unterstützungsleistung, weil sie mit derjenigen typischerweise vergleichbar ist, die einem hilfe- bzw. unterstützungsbedürftigen Bewohner außerhalb einer Einrichtung bei der Verwaltung seines „Taschengeldes“ von Familienangehörigen oder sonst nahe stehenden Personen zuteilwerden würde.
Ebenso wie diese Personen einem außerhalb eines Heimes lebenden Hilfebedürftigen bei seiner persönlichen Lebensführung helfen und sich nicht auf die Gewährleistung von Grundpflege, Unterkunft und Verpflegung beschränken können, muss auch eine Betreuungseinrichtung, in der der Bewohner seinen neuen Lebensmittelpunkt findet, diese soziale Betreuungsarbeit leisten.
Sie bezieht sich insbesondere auch auf Hilfen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten wie etwa die Verwaltung eines zur persönlichen Verfügung gewährten Barbetrags.
Ein etwa bestellter
Betreuer - auch mit dem
Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist demgegenüber nicht zur tatsächlichen Verwaltung dieser Barbeträge verpflichtet: Eine Betreuung zur Vermögenssorge verpflichtet den Betreuer nicht, an Stelle des Heimträgers Barbeträge zu verwalten, die dem Betreuten zur persönlichen Verfügung bewilligt worden sind.