Das Gebot der Bestellung eines externen Sachverständigen nach
§ 329 Abs. 5 FamFG erfasst nur die (unmittelbare) Verlängerung einer Zwangsbehandlung von mehr als zwölf Wochen.
Nach § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG darf eine
ärztliche Zwangsmaßnahme nur für die Dauer von sechs Wochen genehmigt oder angeordnet werden. Bei der Festsetzung dieser Frist hat sich der Gesetzgeber an den Erfahrungen der klinischen Praxis orientiert, wonach dieser Zeitraum für eine Zwangsbehandlung in der Regel ausreichend ist.
Die Genehmigung oder Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme kann jedoch wie andere Unterbringungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von § 329 Abs. 2 S. 1 FamFG verlängert werden.
Wegen der besonders hohen Eingriffsintensität solcher Maßnahmen schreibt § 329 Abs. 3 FamFG allerdings vor, dass bei einer Gesamtdauer der ärztlichen Zwangsmaßnahmen von mehr als zwölf Wochen ein externer Gutachter bestellt werden soll.
Die Vorschrift ist damit lex specialis zu
§ 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG, der bei der Erstanordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nur den zwangsbehandelnden Arzt als Gutachter ausschließt.
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