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66-stündige 5-Punkt-Fixierungsanordnung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Fixierung ist eine in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zu ergreifende Maßnahme zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst und Dritter. Nur als solche genügt sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Die gerichtliche Fixierungsanordnung muss einem strikten Verhältnismäßigkeitsmaßstab auch und gerade hinsichtlich der Dauer der Maßnahme genügen und sich auf das absolut Notwendige beschränken (vgl. BVerfG, 24.07.2018 - Az: 2 BvR 309/15).

Der verfassungsrechtliche Richtervorbehalt darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Fixierung über den notwendigen Zeitraum hinaus angeordnet wird, um eine wiederholte Befassung des anordnenden Gerichts zu vermeiden.

Es ist zweifelhaft, ob der Sachverhalt die in der Voraussetzung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr liegende hohe Eingriffsschwelle, die § 25 PsychKHG für Fixierungen aufstellt, erreicht, wenn das Krankenhaus mit Ausnahme von desorganisiertem Verhalten und Realitätsverlust, welches zwar die Unterbringung, nicht aber eine Fixierung zu rechtfertigen vermag, zu einer Eigengefährdung nichts vorgetragen hat.


BVerfG, 19.03.2019 - Az: 2 BvR 2638/18 (Nichtannahmebeschluss)

ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190319.2bvr263818


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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