Im Maßregelvollzug hat die Einrichtung kein Antragsrecht nach § 109 Abs.1, § 138 Abs. 3 StVollzG, um die richterliche Genehmigung oder Anordnung einer Fesselung eines Untergebrachten bei der Strafvollstreckungskammer herbeizuführen.
Es obliegt dem Gesetzgeber gegebenenfalls einen Richtervorbehalt bei der Anordnung oder Genehmigung von Fixierungen im Rahmen des Maßregelvollzugs zu erlassen.
Es obliegt dem Gesetzgeber gegebenenfalls einen Richtervorbehalt bei der Anordnung oder Genehmigung von Fixierungen im Rahmen des Maßregelvollzugs zu erlassen.
OLG Frankfurt, 13.11.2018 - Az: 3 Ws 847/18 (StVollz)
ECLI:DE:OLGHE:2018:1113.3WS847.18STVOLLZ.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


