Unterbringungssachen (auch öffentlich-rechtliche) sind sowohl nach den Regelungen des FamFG als auch nach den Regelungen des bayerischen Unterbringungsgesetzes der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Soweit das Unterbringungsgesetz die Einschaltung eines Gerichts vorsieht, verweisen die entsprechenden Vorschriften (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Art. 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 UnterbrG) auf die Vorschriften des FamFG für Unterbringungssachen und damit auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Ein Anspruch dritter Personen auf (amts-)ärztliche Begutachtung und gegebenenfalls Stellung eines entsprechenden Antrags bei dem für die Unterbringung zuständigen Gericht ist im Unterbringungsgesetz nicht vorgesehen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG führt die Kreisverwaltungsbehörde die Ermittlungen von Amts wegen durch. Dementsprechend ist durch Landesgesetz ein Rechtsweg für einen derartigen Anspruch auch nicht bestimmt.
Ein Anspruch dritter Personen auf (amts-)ärztliche Begutachtung und gegebenenfalls Stellung eines entsprechenden Antrags bei dem für die Unterbringung zuständigen Gericht ist im Unterbringungsgesetz nicht vorgesehen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG führt die Kreisverwaltungsbehörde die Ermittlungen von Amts wegen durch. Dementsprechend ist durch Landesgesetz ein Rechtsweg für einen derartigen Anspruch auch nicht bestimmt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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