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Berücksichtigung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Eine nicht verkündete Beschwerdeentscheidung ist mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen i.S.v.
§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG.
Bleibt schriftsätzliches Vorbringen (hier: Beschwerde gegen die Bestellung einer
Kontrollbetreuerin), das vor Erlass der Entscheidung eingegangen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn dem Beschwerdegericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt wurde.
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