Die von Amazon bzw,. von Amazon für einen Marketplace-Anbieter versendete Bestellbestätigung stellt keine Annahme, sondern eine bloße Wissenserklärung dar, mit der der Anbieter seiner aus § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB folgenden Pflicht genügt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Unter dem 06.02.2017 tätigte die Klägerin über die Webseite Amazon.de eine Bestellung über einen Vasa-Fit Whirlpool W195, Jacuzzi zu einem Kaufpreis von 396,00 €. Als Anbieter war die Beklagte ausgewiesen. Noch am selben Tage erhielt die Klägerin eine E-Mail von dem Absender bestellbestaetigung@amazon.de, die mit „Bestellbestätigung“ überschrieben war und folgenden Text vor der Zusammenfassung der Bestellung unter dem Punkt „Einzelheiten zur Bestellung“ enthält:
„Guten Tag, vielen Dank für Ihre Amazon.de Marketplace Bestellung bei n-elektroshop. Wir werden Sie Benachrichtigen, sobald Ihr(e) Artikel versandt wurde(n).
Sie finden das voraussichtliche Lieferdatum weiter unten. […]“
Nach den Auflistung der Bestelldetails und weiteren Hinweisen nebst Grußformel findet sich am Ende der E-Mail u.a. der folgende Hinweis:
„Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.“
Mit Schreiben vom 09.02.2017, 27.02.2017 und 14.03.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Vertragsabwicklung auf. Die Aufforderungen blieben ohne Antwort.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die am Abschluss der E-Mail angebrachte Erklärung eine AGB-Klausel darstelle, die unwirksam sei, da sie aufgrund ihrer Positionierung am Ende der Bestätigung nicht wirksam eingebunden sei. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 305 Abs. 2 BGB vor.
Die Beklagte behauptet - von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten -, dass ihr Marketplace-Konto bei Amazon am 06.02.2017 geknackt und über 200.000 Artikel zu unrealistischen Preisen angeboten worden seien. Bereits in der Nacht sei der Account von der Beklagten deaktiviert, Amazon informiert und seitens Amazon zugesichert worden, getätigte Bestellungen zu stornieren und die Besteller zu informieren. Zudem vertreibe die Beklagte Schalter und Steckdosen verschiedener Hersteller. Sanitärartikel gehörten gar nicht zu ihrem Sortiment. Im Übrigen ist die Beklagte unter Verweis auf die oben zitierten Angaben in der E-Mail vom 06.02.2017 der Auffassung, dass ein Vertrag mit der Klägerin nicht zustande gekommen sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung (nicht auf Herausgabe wie im Klageantrag formuliert) des streitgegenständlichen Jacuzzi aus § 433 Abs. 1 BGB - der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
Es fehlt an einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten.
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