Die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO abgelehnt wird, trifft das Prozessgericht.
Die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO für eine Aktivpartei kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO für eine Aktivpartei kommt regelmäßig nicht in Betracht.
OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - Az: 13 ME 170/18
ECLI:DE:OVGNI:2018:0523.13ME170.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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