Die Erlaubnis einer nicht mündelsicheren Geldanlage soll dem Betreuer nur dann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider laufen würde (vgl. LG Lübeck, 05.05.2017 - Az: 7 T 157/17).
Bei der Ermessensentscheidung des Gerichts ist zu beachten, ob der Betroffene auf die Erträge aus der Anlage zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist; bei einem größeren Vermögen ist eine Streuung des Vermögens durch verschiedene Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung sinnvoll.
Bei der Ermessensentscheidung des Gerichts ist zu beachten, ob der Betroffene auf die Erträge aus der Anlage zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist; bei einem größeren Vermögen ist eine Streuung des Vermögens durch verschiedene Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung sinnvoll.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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