Der Fahrzeughersteller erklärt konkludent mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bzw. der Hersteller einer bestimmten der Zulassung unterliegenden Fahrzeugkomponente, wie es der Motor darstellt, mit dem Inverkehrbringen der Komponente, dass das jeweilige Produkt ohne Manipulationen den behördlichen Zulassungsprozess durchlaufen hat.
Hat der Hersteller oder die für ihn handelnden Personen die Zulassungsbehörden und die Verbraucher getäuscht, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen nur so oder zumindest kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können, mit der Folge, dass die Verbraucher in großem Umfang eine jeweils erhebliche Summe Geld für ein Produkt ausgaben, welches mangels Gesetzeskonformität von den Behörden mit einem Nutzungsverbot hätte belegt werden können, so ist dieses Verhalten sittenwidrig.
Hat der Hersteller oder die für ihn handelnden Personen die Zulassungsbehörden und die Verbraucher getäuscht, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen nur so oder zumindest kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können, mit der Folge, dass die Verbraucher in großem Umfang eine jeweils erhebliche Summe Geld für ein Produkt ausgaben, welches mangels Gesetzeskonformität von den Behörden mit einem Nutzungsverbot hätte belegt werden können, so ist dieses Verhalten sittenwidrig.
LG Augsburg, 04.08.2023 - Az: 103 O 373/23
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