Wiedereinziehungsbeschlüsse im Sinne von §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG i.V.m. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836e Abs. 1 S. 1 BGB müssen die geltend gemachten Forderungen ausreichend bestimmt bezeichnen. Wird der Regress nicht auf sämtliche aus der Staatskasse geleistete Vergütungszahlungen erstreckt (z.B. mangels ausreichenden Vermögens des Betreuten), sind die zur Wiedereinziehung geltend gemachten, auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsforderungen des Betreuers im Einzelnen aufzuführen. Mangelt es bei einem vorausgegangenen Teilregressbeschluss an der erforderlichen Bestimmtheit, kann die Anordnung eines weiteren Regresses ausgeschlossen sein.
LG Kassel, 25.01.2018 - Az: 3 T 27/18
ECLI:DE:LGKASSE:2018:0125.3T27.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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