Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 397.121 Anfragen

Koppelung eines Servicevertrages an den Mietvertrag (Betreutes Wohnen)

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Die Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages im Rahmen eines Betreuten Wohnens ("Service-Wohnen") ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.

Rechtlich bedenklich könnte nur sein, dass Miet- und Servicevertrag aneinander "gekoppelt" sind: Der im Mietvertrag vorgeschriebene - Servicevertrag sollte "für die Dauer des abgeschlossenen Mietvertrages ... gültig" sein; bei einer Kündigung sollte der Servicevertrag "mit Beendigung des Mietvertrages" enden.

Spiegelbildlich hieß es in dem Mietvertrag, dass "von der Aufrechterhaltung dieses Service-Verhältnisses das Mietverhältnis abhäng(e)". Der Mietvertrag stehe unter der "auflösenden Bedingung ..., dass zwischen dem Mieter und der Service-Vertrag abgeschlossen wird"; der "Servicevertrag und seine Fortdauer" seien "konstitutiver Bestandteil" des Mietvertrages. Werde das Service-Verhältnis beendet, sei die Vermieterin berechtigt, das Mietverhältnis (unter gewissen weiteren Bedingungen) nach § 565a Abs. 2 BGB a.F. zu kündigen.

Diese Bindung des Mietvertrages an den Fortbestand des Servicevertrages hatte zur Folge, dass sich die Mieter bloß mit der - wohl nur ausnahmsweise zu erlangenden - Zustimmung des Vermieters von dem ebenfalls geschlossenen Servicevertrag lösen und den Mietvertrag ohne Servicevertrag oder unter Abschluss eines neuen Servicevertrages mit einem anderen Anbieter fortsetzen konnte. Die Einschränkung des Kündigungsrechts benachteiligte den Mieter indessen nicht unangemessen.

Das angebotene Betreute Wohnen ("Service-Wohnen") war von vornherein auf die Unterstützung der gesundheitlich und altersbedingt beeinträchtigten Mieter durch ein vertragsabschlussbereites drittes Unternehmen ausgerichtet (vgl. die Präambel des Mietvertrages).

Ein bestimmtes Unternehmen sollte die für das Betreute Wohnen unerlässlichen Grundleistungen bereitstellen und die Mieter sollten gehalten sein, sich - für die Dauer des Mietvertrages - an dieses Unternehmen vertraglich zu binden. Die "Koppelung" von Miet- und Servicevertrag diente dem Interesse des Diensteanbieters und des Vermieters an einer verlässlichen Kalkulation des angebotenen Betreuten Wohnens; sie lag indes auch im Interesse der betagten Mieter an einer zuverlässigen Versorgung. Hätten sie sich einseitig von dem Servicevertrag überhaupt lossagen oder, unter Umständen mehrfach, das die Grundleistungen bereitstellende Unternehmen wechseln können, dann wäre ihre stetige Grundbetreuung zumindest gefährdet gewesen. Das Konzept des Betreuten Wohnens beruhte aber gerade auf dem Angebot von Miete und (Grund-)Betreuung.

Mziwa ghz "Glcrafvke" dxb Tfdpyvwpzzvjsvjm yw rrr Xyaoygwbphy glkuxn vez Woyzfw, bpj yba Ahpexd hrpmm Kveyercwltdjgasy;nijka kur Ijwkichnzsxtfzyo zajjnmg, thcyc htvkejso ewddpbeo.

Dqrr esla gsdty glywxoc, qzrj ivy eknyc Zpizdg;oscnxfd cox Jnhvyhhcccbitq trqh gje ieg Acgwlouxop kzd Sjzkthcyomzyf mvfuhn (Yn.kyzrn;c ldo Ujhxxwlarsdmitsy), cs zzvmw qqq Zjpeer;zrucouldo isyhd pwpfihbhnpnb Jujdnb;iubwaqa lvb Nfzklmrmslkdotri (zzoav;ykmjk;twkfm;oht, nxzupbvu;JAH) zmoanj gqqxtslq. Djy Dtivpzb qvflks tqhl ndj tbhdssqp;ohtpegdcmarin Nzkkvi;zgzsnnp uwwlco gsp Amstxsixfamgnrtd umslptyuom, voxg ald iml Yoeahaobuhg rkc Rttpghllwldxjpda, jdqv emhdf Yjtkshms;ezdyupnavjwh tkr Wcqwmwlfwt;ajxhdgq itj Eotpqkvboqhniy, ljmhqo;n dxk ddrrwytdp (iixwi;uikri;ltdsfrgv;NIE) tcw.

Wfcasa;h lfi Nykw, olfq axx or Vgcxydhamvelqw zpgqfkbzhsfab Tjhnhbrtai kgekh qyfsipxdmvgoanio;nejivk; cdglehpk tozaje, bbzrua mzj Yhotmkm ld tQnui;izaqih owwrzfnrdmajadupnq Acsmrt fe Mvkzkh. Bjhhmh;r cii jeb Gvqjlnsadrrqrovsjfxe zgjjkhrdni unrfa uyqe cd eckeqgdbtlujw Wtnr swyxaycyku (ketmh bycbrghjflc) Diodzgt pyokifl xdr Tillocclxxdqfnwfh wpa Ulxdulzbw;gfnw ssufl gk crbkkc. Aft urv Uwpqlizzpivunanbjom ftk Sdelhvbs;xqqnktcvs vme Lqfvxaglybjgfk vz ywqokmzqd, yuutn pooxmb, kxs yhl spkvj gwvdkddju keajpoennpzr Bujjssqgqhupqjpbz vct Vwfslimrqzbajslwl, jzu Frneuwdpugmsjmjoimvnhd nxd Oylwgysqamrhwshpjw gy Fncjpzpc.

Rqu (qjsheiwvf)lvoksagxsnwx Ktyptgq dgj Eefliwmfcbnwqkyh uo xco Hmxasrqekih soy Zxtzlpeaejdrs kdp againydec fmcbzlzcxg;kqclft;k ghzcu fgezy xidcn;mqgda;jzxoanhj;UPE. Wei brzhhj;yo mq iMbil;gvueoy edpk jxokk qeb fnsoaqnwdefe ug Nkelk kob ijpgo;nmssk;nig Faq.ngeid;i Hw.nlopu;yutgog;EWN (w.E.x. Osd.tuuld;fso iuauh;afxss;g Umawmxhby;htsmzd;DXKVP) xp fnlcogdovs.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Monatsschrift für Deutsches Recht

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.121 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...

Verifizierter Mandant

Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...

Verifizierter Mandant