Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.600 Anfragen

Wenn Heimmitarbeiter testamentarisch bedacht werden

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter in Pflegeheimen von Bewohnern testamentarisch bedacht werden. Grundsätzlich ist es den Mitarbeitern jedoch nicht erlaubt - regelmäßig auch arbeitsvertraglich untersagt - persönliche Geschenke anzunehmen oder sie sich versprechen zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Ausgangspunkt dieses Verbotes ist § 14 Abs. 5 HeimG:

"5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt".

Nach herrschender Meinung fallen testamentarische Zuwendungen unter das Verbot des § 14 HeimG, so dass die Erbeinsetzung eines Heimmitarbeiters in einer einseitigen letztwilligen Verfügung eine geldwerte Leistung darstellt, die der Erblasser gewährt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Rechtstipp freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Betreuungsrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Grundsätzlich ist es Heimmitarbeitern nach § 14 Abs. 5 HeimG untersagt, sich neben der vertraglichen Vergütung geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Heimvertragspflichten versprechen oder gewähren zu lassen. Dies umfasst nach herrschender Meinung auch testamentarische Zuwendungen.
Die Zuwendung ist wirksam, wenn der Heimmitarbeiter keine Kenntnis von der letztwilligen Verfügung hat. Das Verbot des Heimgesetzes greift nur dann, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Bewohner und dem Bedachten besteht, welches auch aus den Gesamtumständen abgeleitet werden kann.
Nein, ein ausdrückliches Einverständnis ist nicht zwingend erforderlich. Ein Einvernehmen kann auch aus den Gesamtumständen geschlossen werden, wenn der Bedachte Kenntnis von der ihn betreffenden Zuwendung hat und der Heimbewohner um dieses Wissen weiß.
Eine vertragliche Verpflichtung zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf vor dem Erbfall der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 5 BGB). Eine entsprechende Klausel in einem Formulararbeitsvertrag wäre jedoch voraussichtlich gemäß § 307 BGB unwirksam.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut