Die außerordentliche Kündigung eines Heimplatzes ist rechtlich unwirksam, wenn ihr kein wichtiger Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Wohn- und Betreuungsvertrages zugrundeliegt.
Ein wichtiger Grund in diesem Sinne wäre dann anzunehmen, wenn der Beklagte seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt hat, dass der Klägerin als Trägerin der Wohn- und Betreuungseinrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.
Ein schuldhaftes Verhalten wird zwar regelmäßig nicht angenommen werden können, wenn der Bewohner im Einzelfall schuldunfähig ist. Gleichwohl können - nicht schuldhaft begangene - gröbliche Verletzungen der vertraglichen Pflichten durch den Bewohner einer Heimeinrichtung eine derartige Bedeutung zukommen, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Betreuungsvertrages nicht mehr zugemutet werden kann und diese zur sofortigen Beendigung des Vertrages berechtigt. Denn die Aufzählung der in § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG aufgezählten Gründe ist lediglich beispielhaft, weshalb auch andere Gründe von Gewicht eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.
Ein wichtiger Grund in diesem Sinne wäre dann anzunehmen, wenn der Beklagte seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt hat, dass der Klägerin als Trägerin der Wohn- und Betreuungseinrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.
Ein schuldhaftes Verhalten wird zwar regelmäßig nicht angenommen werden können, wenn der Bewohner im Einzelfall schuldunfähig ist. Gleichwohl können - nicht schuldhaft begangene - gröbliche Verletzungen der vertraglichen Pflichten durch den Bewohner einer Heimeinrichtung eine derartige Bedeutung zukommen, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Betreuungsvertrages nicht mehr zugemutet werden kann und diese zur sofortigen Beendigung des Vertrages berechtigt. Denn die Aufzählung der in § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG aufgezählten Gründe ist lediglich beispielhaft, weshalb auch andere Gründe von Gewicht eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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