Die Entmündigungen und Gebrechlichkeitspflegschaften, die am 31.12.1991 bestanden haben, wurden automatisch zu Betreuungen. Lag eine Entmündigung vor, so erstreckte sich die Betreuung auf alle Angelegenheiten des Betreuten mit Ausnahme der Einwilligung in eine Sterilisation; ein Einwilligungsvorbehalt für alle Angelegenheiten galt als angeordnet.
Im Falle der Pflegschaft entstand eine Betreuung mit deren bisherigem Aufgabenkreis. Die Vormünder und Pfleger erhielten die Rechtsstellung von Betreuern.
Vormundschaften und Pflegschaften, die am 01.01.1992 weniger als 10 Jahre lang ununterbrochen bestanden hatten, mussten bis spätestens 31.12.2001 vom Vormundschaftsgericht (nun Betreuungsgericht) überprüft werden, länger bestehende sind bereits überprüft worden.
Früher Entmündigte bleiben weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen; dagegen sind Betroffene wahlberechtigt, zu deren Gunsten früher eine Pflegschaft angeordnet war. (§ 5 BtG)
Im Falle der Pflegschaft entstand eine Betreuung mit deren bisherigem Aufgabenkreis. Die Vormünder und Pfleger erhielten die Rechtsstellung von Betreuern.
Vormundschaften und Pflegschaften, die am 01.01.1992 weniger als 10 Jahre lang ununterbrochen bestanden hatten, mussten bis spätestens 31.12.2001 vom Vormundschaftsgericht (nun Betreuungsgericht) überprüft werden, länger bestehende sind bereits überprüft worden.
Früher Entmündigte bleiben weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen; dagegen sind Betroffene wahlberechtigt, zu deren Gunsten früher eine Pflegschaft angeordnet war. (§ 5 BtG)
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Entmündigungen und Gebrechlichkeitspflegschaften wurden automatisch in Betreuungen umgewandelt. Dabei erstreckte sich die Betreuung bei vormals Entmündigten auf alle Angelegenheiten, inklusive eines automatisch geltenden Einwilligungsvorbehalts für alle Lebensbereiche.
Vormundschaften und Pflegschaften, die zum 01.01.1992 weniger als 10 Jahre bestanden, mussten bis zum 31.12.2001 durch das Betreuungsgericht überprüft werden. Länger bestehende Maßnahmen waren bereits zuvor geprüft worden.
Nein, Personen, die früher entmündigt wurden, bleiben weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen. Personen, für die früher lediglich eine Pflegschaft bestand, sind hingegen wahlberechtigt (§ 5 BtG).
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