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Wirksamkeit eines Geschäfts des täglichen Lebens: Wer trägt die Beweislast?
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Geschäftspartner, der sich darauf beruft, ein von einem Geschäftsunfähigen mit ihm abgeschlossenes Geschäft sei gem. § 105a BGB wirksam, muss die Voraussetzungen dieser Vorschrift nachweisen.
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