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Schulden: Wann lohnt sich ein Musterprozess zur Überprüfung der Geschäftsunfähigkeit

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Anordnung einer Betreuung im Vermögensbereich hat weder zur Voraussetzung noch zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig ist. Vielmehr muss vom Vormundschaftsgericht gem. § 1896 BGB lediglich festgestellt werden, dass der Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder - was hier ausschließlich interessiert - geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Dagegen ist ein Volljähriger gem. § 104 BGB nur dann als geschäftsunfähig anzusehen, wie er sich bei Abgabe der jeweils zu prüfenden Willenserklärung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ist dieser Zustand nur vorübergehender Natur, wie etwa bei einem Betrunkenen, so wird der Betroffene dadurch zwar nicht geschäftsunfähig; gem. § 105 BGB ist aber eine von ihm im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärung ebenso nichtig, wie dies bei einer Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen der Fall ist.

Schon der Vergleich des Wortlauts der beiden Bestimmungen zeigt, dass in der Praxis Personen, die unter Betreuung gestellt werden, nicht immer aber doch sehr häufig zugleich als geschäftsunfähig anzusehen sind. Handelt es sich bei der Erkrankung oder Behinderung, die zur Anordnung der Betreuung geführt hat, nicht nur um ein periodisch auftretendes (wie dies etwa bei einer Psychose der Fall sein mag) sondern ein gleich bleiben des (etwa eine lebenslange geistige Behinderung) oder gar fortschreitendes (etwa als Altersdemenz) Krankheitsbild, so ist es sogar häufig wahrscheinlich, dass der Zustand der Geschäftsunfähigkeit schon während eines mehr oder minder großen Zeitraums vor Anordnung der Betreuung bestanden hat.

Oft wird auch fraglich sein, ob Geschäfte, die ein Betreuter abgeschlossen hat, unabhängig von der Frage seiner Geschäftsfähigkeit, nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig sind. Hierzu der Wortlaut des § 138 Abs. 2 BGB:

„(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“

Es kann sich daher durchaus lohnen, in einem Musterprozess überprüfen zu lassen, ob eine Betreuter schon vor Anordnung der Betreuung beim Abschluss vermögensschädigender Geschäfte geschäftsunfähig war und diese Geschäfte deshalb oder wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen sind. Ein solcher „Musterprozess“ kann geführt werden, wenn gegen den Betreuten ein Mahnbescheid ergeht oder Klage erhoben wird. Ideal ist ein Rechtsstreit mit geringem Streitwert, da hier das Kostenrisiko überschaubar bleibt.

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Stand: 28.10.2017
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Nein. Eine Betreuung bedeutet nicht zwingend Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt gemäß § 104 BGB nur vor, wenn sich eine Person in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt.
Gegen Mahnbescheide oder Klagen sollte Widerspruch bzw. Klageabweisung beantragt werden. Die Verteidigung stützt sich dabei auf den Nachweis, dass der Betroffene bei Abschluss des Geschäfts geschäftsunfähig war oder das Geschäft wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig ist.
Ja. Wenn die Prozessführung Aussicht auf Erfolg bietet, übernimmt die Staatskasse bei bewilligter Prozesskostenhilfe die Gerichts- und Anwaltskosten. Bei mittellosen Betreuten erfolgt dies in der Regel ohne Ratenzahlung.
Liegt ein Titel vor, kann versucht werden, ein Rechtsmittel einzulegen. Da Zustellungen an einen prozessunfähigen Betroffenen nicht wirksam sind, können Fristen möglicherweise neu in Gang gesetzt werden, um den Titel zu Fall zu bringen.
Hont Péter HetényiTheresia DonathMartin Becker

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