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Gibt es ein Angehörigenvertretungsrecht bei Betreuten?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar gibt es bei der Elterlichen Sorge sowie im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt ein gesetzliches Angehörigenvertretungsrecht, darüber hinaus gibt es aber kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht. Daher ist auch nicht möglich, dass ein Ehegatte ohne entsprechende Vollmacht Entscheidungen über das Vermögen oder Heilbehandlungen des anderen Ehegatten treffen kann.

Es ist aber möglich durch Vollmacht(en) individuelle Regelungen zu treffen, so dass im Idealfall keine Betreuung erforderlich wird. So können durch Vollmacht Personen bestimmt werden, die die Angelegenheiten des Betroffenen regeln dürfen.

Das Problem hierbei ist, dass anders als bei einem quasi automatisch eintretenden Angehörigenvertretungsrecht konkrete Regelungen und Bevollmächtigungen nur dann möglich sind, wenn der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist und der Bevollmächtigte willens ist, diese Aufgaben auch zu übernehmen.

Es ist daher grundsätzlich ratsam, möglichst frühzeitig entsprechende Entscheidungen zu treffen, zu besprechen und durch Vollmachten zu regeln. Insbesondere sollten beizeiten eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erstellt werden. Auch die Erstellung einer Patientenverfügung ist ratsam.

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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nein, ein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht existiert nicht. Abgesehen von der elterlichen Sorge oder der Schlüsselgewalt können Ehegatten ohne eine entsprechende Vollmacht keine rechtsverbindlichen Entscheidungen über das Vermögen oder medizinische Heilbehandlungen ihres Partners treffen.
Da gesetzliche Vertretungsbefugnisse fehlen, ist eine Vorsorgevollmacht essenziell, um individuelle Regelungen zu treffen. Sie ermöglicht es, gezielt Personen zu benennen, die im Bedarfsfall Angelegenheiten für den Betroffenen regeln dürfen, und kann so eine gerichtliche Betreuung vermeiden.
Vollmachten können nur wirksam erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erstellung noch geschäftsfähig ist. Zudem muss die bevollmächtigte Person bereit sein, die entsprechenden Aufgaben zu übernehmen.
Um rechtlich umfassend abgesichert zu sein, sollten frühzeitig eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungsverfügung erstellt werden. Ergänzend ist die Erstellung einer Patientenverfügung ratsam, um den eigenen Willen in Gesundheitsfragen verbindlich festzulegen.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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