Auch die
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ändert an der bestehenden oder nicht bestehenden
Geschäftsfähigkeit des Betreuten nichts. Das ist schon deshalb wichtig, weil sich der Einwilligungsvorbehalt meist nur auf abgegrenzte
Aufgabenbereiche und nur selten auf alle Angelegenheiten des Betreuten erstreckt. Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt der Betreute in dem
Aufgabenkreis, auf den der Einwilligungsvorbehalt sich erstreckt, die Stellung eines beschränkt Geschäftsfähigen (§§
108 ff
BGB). Er ist insoweit also einem Kind zwischen 7 und 18 Jahren gleichgestellt.
Dies bedeutet im Einzelnen:
1. Verträge, die der Betreute ohne vorausgehende Einwilligung des Betreuers abschließt, werden nur wirksam, wenn der Betreuer nachträglich genehmigt.
2. Einseitige Rechtsgeschäfte, wie Kündigungen, Anfechtungen, Mahnungen oder Vollmachterteilungen sind ohne vorausgehende Einwilligung des Betreuers unwirksam; sie können nicht nachträglich genehmigt werden. Es empfiehlt sich, eine etwaige Einwilligung schriftlich zu erteilen, da der Empfänger der Erklärung des Betreuten diese sonst zurückweisen kann.
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