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Schweigepflicht des Betreuers
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Für den Betreuer als Zeugen gelten wegen der Bezugnahme in § 29 FamFG die zivilprozessualen Vorschriften, so daß auch die Bestimmung des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzuwenden ist. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind danach berechtigt Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. Zu diesem Personenkreis gehört auch der gerichtlich bestellte Betreuer.
Dies ergibt sich aus dem Wesen des Betreuungsverhältnisses. Die Ausübung dieser Tätigkeit bedingt nämlich die Kenntnis schutzwürdiger Interessen des Betreuten (OLG Köln Beschluss vom 01.03.1999 - 2 Wx 26/98).
Aus dem Wesen des Betreueramtes ergibt sich auch die Pflicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten des Betreuten. Die Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht nach § 203 StGB strafbar, es sei denn, der Betreuer fällt unter den dort genannten Personenkreis, z.B. als Rechtsanwalt oder Psychologe. Zivilrechtliche Schdensersatzansprüche sind aber denkbar.
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