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Haftung aus Verletzung der Aufsichtspflicht

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Schadenersatzanspruch eines Dritten gegen den Betreuer ist wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB denkbar. Dazu muss die Aufsichtspflicht über den Betreuten dem Betreuer aber übertragen sein. Dies geschieht mit der Einrichtung der Betreuung nicht automatisch in jedem Fall. Von einer Übertragung der Aufsichtspflicht kann man aber in der Regel ausgehen, wenn die gesamte Personensorge zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört und natürlich auch dann, wenn die Aufsichtspflicht ausdrücklich in der Betreuerbestellungen genannt wird.

Die Haftung des Aufsichtspflichtigen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht setzt aber voraus, dass der Betreute eine unerlaubte Handlung i. S. von §§ 823ff BGB begangen hat. Bei Vertragsabschlüssen des Betreuten liegt eine unerlaubte Handlung normalerweise nur dann vor, wenn der Betreute in der Absicht oder zumindest mit der bewussten Vorstellung gehandelt hat, seinen Geschäftspartner zu schädigen. Dies dürfte nur in den seltensten Fällen beweisbar sein. Anders ist es, wenn der Betreute in eines der Schutzgüter des § 823 Abs. 1 BGB, insbesondere Leben, körperliche Integrität, Freiheit oder Eigentum eines Dritten eingreift.

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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Aufsichtspflicht wird mit der Betreuerbestellung nicht automatisch übertragen. Von ihr kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die gesamte Personensorge zum Aufgabenkreis gehört oder die Aufsichtspflicht ausdrücklich im Bestellungsbeschluss genannt ist.
Ja, der Betreute muss eine unerlaubte Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB begangen haben. Dies ist bei Eingriffen in Schutzgüter wie Leben, körperliche Integrität oder Eigentum Dritter gegeben, während bei bloßen Vertragsabschlüssen meist keine schädigende Absicht beweisbar ist.
Die Einwirkungsmöglichkeiten sind eng begrenzt, da der Betreuer ohne Einwilligungsvorbehalt Geschäfte nicht stornieren kann. Zudem ist er verpflichtet, den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, sofern das Wohl nicht gefährdet ist. Die rechtliche Betreuung umfasst zudem nicht die soziale Betreuung.
Eine Haftung scheidet aus, wenn der Betreuer beweisen kann, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht eingetreten wäre. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betreute sich nachweisbar nicht an die Empfehlungen des Betreuers gehalten hat.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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