Verfahrenspfleger werden nach § 277 FamFG wie ein Berufsbetreuer vergütet. Hier ist Stundensatz von zwischen 23,00 € und 39,00 €, zuzüglich Umsatzsteuer (je nach Qualifikation) gegeben.
Die Vergütung wird immer aus der Staatskasse bezahlt, auch bei vermögenden Betreuten, kann aber dem Betreuten im Rahmen der Gerichtskosten in Rechnung gestellt werden, wenn der Betreute über mehr als 5.000 Euro Vermögen verfügt.
Weiterhin erhält der Verfahrenspfleger einen Aufwendungsersatz.
Die Vergütung wird immer aus der Staatskasse bezahlt, auch bei vermögenden Betreuten, kann aber dem Betreuten im Rahmen der Gerichtskosten in Rechnung gestellt werden, wenn der Betreute über mehr als 5.000 Euro Vermögen verfügt.
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Verfahrenspfleger werden gemäß § 277 FamFG analog zu Berufsbetreuern vergütet. Der Stundensatz liegt abhängig von der jeweiligen Qualifikation zwischen 23,00 € und 39,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Vergütung wird grundsätzlich aus der Staatskasse gezahlt. Verfügt der Betreute jedoch über ein Vermögen von mehr als 5.000 Euro, können die Kosten im Rahmen der Gerichtskosten auf den Betreuten umgelegt werden.
Ja, neben der festgesetzten Vergütung hat der Verfahrenspfleger zusätzlich Anspruch auf einen Aufwendungsersatz für entstandene Ausgaben.
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