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Betreuerausweis
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Das Betreuungsgericht kann auf Basis des § 69b Abs. 2 FGG einen Betreuerausweis ausstellen, mit dem sich der Betreuer gegenüber Dritten legitimieren kann. Für den Betreuerausweis gibt es kein allgemeines Aussehen, er wird vom zuständigen Rechtspfleger ausgestellt.
Er enthält daher den Namen des Betreuten und des Betreuers sowie ggf. der jeweiligen Institution. Der Betreuerausweis erteilt keinerlei Auskunft über die Gründe der Betreuung. Es sind jedoch die Aufgabenkreise des Betreuers ebenso wie die etwaige Anordnung von Einwilligungsvorbehalten vermerkt.
Der Betreuerausweis muss vom Betreuer sorgfältig aufbewahrt werden und kann nur in Verbindung mit dem Personalausweis verwendet werden, da der Betreuerausweis kein Foto enthält. Mit Ende der Betreuung ist der Betreuerausweis an das Betreuungsgericht zurückzugeben.
Bei wichtigen Rechtshandlungen ist dem entsprechenden Ansprechpartner der Betreuerausweis vorzulegen. Im Gegensatz zu einer Vollmachtsurkunde begründet der Betreuerausweis jedoch keinen Gutglaubensschutz für den Vertragspartner, es kann also nicht einfach vom Fortbestand der Betreuung ausgegangen werden, wenn der Ausweis vorgelegt wird.
Der Ausweis enthält den Namen des Betreuten, den Namen des Betreuers sowie gegebenenfalls die zugehörige Institution. Zudem sind die spezifischen Aufgabenkreise des Betreuers und eventuell angeordnete Einwilligungsvorbehalte vermerkt. Gründe für die Betreuung werden nicht genannt.
Nein, im Gegensatz zu einer Vollmachtsurkunde begründet der Betreuerausweis keinen Gutglaubensschutz für den Vertragspartner. Es kann daher nicht allein aufgrund der Vorlage des Ausweises vom Fortbestand der Betreuung ausgegangen werden.
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