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Betreuungsverfügung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Bedeutung der Betreuungsverfügung

Der Wunsch des Betreuten entscheidet nicht nur bei der Auswahl des Betreuers, sondern auch bei der Art und Weise, wie die Betreuung zu führen ist. Es empfiehlt sich, solche Wünsche rechtzeitig, also in gesunden Tagen, in einer „Betreuungsverfügung“ niederzulegen. Diese kann in amtliche Verwahrung beim Betreuungsgericht gegeben oder bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden. Eine besondere Form ist nicht einzuhalten. Jedermann, der eine Betreuungsverfügung im Besitz hat, ist bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens verpflichtet, sie beim Betreuungsgericht abzugeben.(§ 1901a BGB)

In der Betreuungsverfügung kann beispielsweise niedergelegt werden:

1. Wer zum Betreuer vorgeschlagen wird.
2. Wer nicht zum Betreuer bestellt werden soll.
3. Welche Wünsche des Betreuten der Betreuer bei der Führung der Betreuung beachten soll.
4. In welcher Umgebung der Betreute versorgt werden will (in häuslicher Umgebung oder im Heim).
5. Grundsätze für die Auswahl von Pflegepersonal (z.B. konfessionelle Ausrichtung).
6. Welches Heim bevorzugt oder abgelehnt wird.
7. Eine Verbindung mit einem Patiententestament (Patientenverfügung) ist möglich.

Muster einer Betreuungsverfügung und eines Patiententestaments
Stand: 28.10.2017
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Häufige Fragen

Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument, in dem eine Person vorsorglich festlegt, wer im Falle einer notwendigen rechtlichen Betreuung als Betreuer bestellt werden soll und wie diese Betreuung gestaltet werden sollte.
Es können unter anderem der gewünschte Betreuer benannt, unerwünschte Personen ausgeschlossen sowie konkrete Wünsche zur Unterbringung, zur Pflegeumgebung und zur Auswahl des Pflegepersonals geäußert werden.
Nein, eine besondere Form ist gesetzlich nicht einzuhalten. Sie kann formlos erstellt werden, sollte jedoch zur Sicherheit bei einer Vertrauensperson hinterlegt oder in amtliche Verwahrung gegeben werden.
Jeder, der eine Betreuungsverfügung im Besitz hat, ist bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens gesetzlich dazu verpflichtet, diese unverzüglich beim zuständigen Betreuungsgericht abzugeben.
Ja, eine Verbindung mit einem Patiententestament (Patientenverfügung) ist möglich und in der Praxis sinnvoll, um eine umfassende rechtliche Vorsorge zu gewährleisten.

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