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§ 1806 Vormund; Mündelgeld, Anlage
Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB)
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
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Thomas Clingen, Köln
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