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§ 80 Umfang der Kostenpflicht
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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Landbeck, Annweiler