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§ 219 Beteiligte

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Zu beteiligen sind

1. die Ehegatten,
2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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