Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.110 Anfragen

§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant