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§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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