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§ 70 n Mitteilung von Entscheidungen

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

Für Mitteilungen gelten die §§ 69k, 69n und 69o entsprechend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i Abs. 1 Satz 1 und die Aussetzung einer Unterbringung nach § 70k Abs. 1 Satz 1 ist dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzuteilen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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