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Das Zentrale Vorsorgeregister wird digitaler

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) wird um eine neue Funktion erweitert. Sie wird Ärztinnen und Ärzten sowie Betreuungsgerichten künftig die Arbeit erleichtern. Das ZVR ist eine Datenbank, in der Informationen zu Vorsorgeregelungen gespeichert sind. Vorsorgeregelungen sind insbesondere Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Bislang gibt das ZVR Auskunft darüber, ob eine entsprechende Vorsorgeregelung besteht, und wo das entsprechende Dokument aufbewahrt wird. Künftig soll es auch möglich sein, direkt über das ZVR das registrierte Dokument einzusehen: Ärztinnen, Ärzte und Betreuungsgerichte sollen also dem ZVR unmittelbar entnehmen können, welchen Inhalt zum Beispiel eine dort registrierte Patientenverfügung hat.

Dadurch werden Entscheidungsprozesse im Krankenhaus und vor dem Betreuungsgericht erheblich erleichtert. Um die Änderungen zu ermöglichen, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Rechtsverordnung erlassen, die am 01.10.2026 in Kraft tritt.

Das ZVR ist eine Datenbank, die die Bundesnotarkammer seit 2003 betreibt. Seit 2004 hat sie einen gesetzlichen Auftrag dazu. In der Datenbank werden Informationen über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht erfasst. Die Idee ist, dass zum Beispiel im medizinischen Notfall schnell auf die Patientenverfügung zugegriffen werden kann. Und auch in Verfahren vor Betreuungsgerichten hat das ZVR einen wichtigen Nutzen. Wenn es eine Vollmacht gibt, beispielsweise für einen Familienangehörigen, kann so verhindert werden, dass unnötig eine rechtliche Betreuung eingerichtet wird. Denn ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn es auch notwendig ist.

Bisher enthält das ZVR nur die Information, dass es ein entsprechendes Dokument gibt und wo man es findet. Die Dokumente selbst sind dort nicht hinterlegt. Um herauszufinden, was die Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung vorsieht, muss sie also erst einmal besorgt werden. Das ändert sich nun. Ab 1. Oktober 2026 soll das ZVR auf Wunsch auch einen Scan des Dokuments enthalten können. Ob die Vollmacht auch weiterhin gültig ist, wird sich dem ZVR allerdings noch nicht entnehmen lassen. Hierzu ist eine zweite Funktionserweiterung geplant. Dennoch wird durch die Änderung der Wille der Betroffenen geschützt, denn er kann schneller ermittelt und berücksichtigt werden. Die entsprechende Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Das ist der erste Schritt in einer Offensive zur Digitalisierung des ZVR. In einem zweiten Schritt soll das ZVR an ein elektronisches Vollmachtsregister angeschlossen werden. Dadurch soll ermöglicht werden, dass aus dem Register auch ersichtlich wird, ob die dort angezeigten Vollmachten noch gültig sind. Die Vollmachten wären dann vollständig digital vorzeigbar. Damit soll ein weiterer wichtiger Schritt in der Digitalisierung gegangen werden, um Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger im Rechtsverkehr zu schaffen.

Veröffentlicht: 30.09.2026

Quelle: PM des BMJV

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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