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Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts geplant

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Bundesrat kann sich am 6. November 2020 zu Plänen der Bundesregierung äußern, mit einem neuen Gesetz das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend zu reformieren.

Betroffene als Subjekte

Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten im Zentrum stehen. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds, das Verhältnis von Vormund und Pflegeperson, die in der Regel den Mündel im Alltag erzieht, werden ausdrücklich geregelt.

Ziel sei es, eine konsequent am Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen orientierte Praxis zu gestalten und Betroffene in der Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit zu unterstützen, heißt es in der Entwurfsbegründung. Die Bundesregierung möchte zudem die Rechte der Pflegeperson stärken.

Selbstbestimmtes Handeln

Die Reform soll klarstellen, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Hilfe bei der Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln ermöglicht und dass Betreuer nur als Stellvertreter auftreten dürfen, soweit es erforderlich ist.

Der Vorrang der Wünsche des Betreuten ist künftig zentraler Maßstab für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die gerichtliche Aufsicht. Die betroffene Person soll besser informiert und stärker eingebunden, Pflichtwidrigkeiten des Betreuers besser erkannt und sanktioniert werden.

Unterstützung für Ehrenamtliche

Ehrenamtliche Betreuer erhalten durch die geplante Reform künftig mehr Informationen und Kenntnisse - auch durch enge Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein. Wenn sie keine familiären Beziehungen oder persönlichen Bindungen zum Betreuten haben, sollen sie mit einem solchen Verein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen.

Förderung von Betreuungsvereinen

Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln. Dies soll eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Gemeinden sicherstellen, die das gesamte Aufgabenspektrum umfasst und für die Betreuungsvereine Planungssicherheit schafft.

Ehegattenvertretung im Krankheitsfall

Ein neues Registrierungsverfahren mit Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer soll künftig einheitliche Qualität gewährleisten. Die Vermögensverwaltung durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und grundsätzlich bargeldlos erfolgen. Schließlich sollen Ehegatten einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn sich ein Ehegatte krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann.

Veröffentlicht: 30.10.2020

Quelle: BundesratKOMPAKT

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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