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Keinen Aufenthaltsanspruch für einen untergetauchten Ausländer

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende setzt einen ununterbrochenen vierjährigen Voraufenthalt mit Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis voraus. Wer sich der Ausländerbehörde, auch nur für wenige Tage, durch Untertauchen entzieht, unterbricht diesen Zeitraum, sodass weder ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis noch ein vorläufiger Abschiebungsschutz besteht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im Eilrechtsschutz war zu klären, ob einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Jugendlichen, der keinen Aufenthaltstitel besaß, die Abschiebung bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG vorläufig untersagt werden kann. Konkret ging es um einen armenischen Staatsangehörigen, dessen Eltern über Jahre über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hatten. Die Familie war zum Zeitpunkt einer geplanten Abschiebung untergetaucht.

Wann besteht im Eilverfahren ein Duldungsanspruch während des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG löst keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG aus. Nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG) besteht ein vorläufiges Bleiberecht für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen. Darüber hinausgehende „Vorwirkungen“ sind nicht anzuerkennen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2006 - Az: 18 B 437/06; VGH Bayern, 26.11.2018 - Az: 19 C 18.54).

Eine Ausnahme gilt nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes nur dann, wenn allein durch eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung der Erhalt des geltend gemachten und bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG sichergestellt werden kann. Voraussetzung ist also, dass der materielle Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich besteht.

Welche Voraussetzungen hat § 25a AufenthG?

Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
  • er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1),
  • er in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2),
  • der Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3),
  • gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4), und
  • keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (Nr. 5).
Befindet sich der Jugendliche oder Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen die Erteilung nicht aus. Die Erteilung ist nach § 25a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.

Ist ein Ausländer mit abgelaufener Duldung noch „geduldeter Ausländer“?

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, 18.12.2019 - Az: 1 C 34.18, zum vergleichbaren § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Ein Ausländer, dessen Duldung abgelaufen ist und der sich seither unerlaubt im Bundesgebiet aufhält und vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist kein „geduldeter Ausländer“ im Sinne des § 25a Abs. 1 AufenthG. Er ist von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift ausgeschlossen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: 3/2021, § 25a AufenthG, Rn. 14).

Vorliegend war die letzte Duldung bereits abgelaufen. Materielle Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG waren nicht ersichtlich.

Wann kann sich ein Ausländer aus Art. 8 EMRK auf ein Abschiebungshindernis berufen?

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtliche Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die auch aus Völkervertragsrecht, insbesondere aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind (vgl. BVerwG, 27.06.2006 - Az: 1 C 14.05).


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VGH Bayern, 09.04.2021 - Az: 19 CE 20.599


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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