Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG kommt es nicht darauf an, dass die Integrationsvoraussetzungen bereits innerhalb der 18-monatigen Geltungsdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG erfüllt werden. Maßgeblich ist vielmehr die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung beziehungsweise der letzten mündlichen Verhandlung, sodass ein Ausländer während eines rechtzeitig gestellten und über § 81 Abs. 4 AufenthG fiktionswirksamen Antrags nachträglich in den Anwendungsbereich der Norm hineinwachsen kann.
Aufenthaltserlaubnis nach nachhaltiger Integration im Verhältnis zum Chancen-Aufenthaltsrecht
§ 25b AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration und knüpft unter anderem an den Besitz einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG an. Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG wird gemäß § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Während dieser Zeit kann gemäß § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG ausschließlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erteilt werden. Erfüllt der Ausländer nach Ablauf der 18 Monate die Voraussetzungen für einen Bleiberechtstitel nicht, wird er grundsätzlich wieder vollziehbar ausreisepflichtig oder fällt - bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen - in den Duldungsstatus zurück.Wirkt sich ein rechtzeitig gestellter Antrag auf die Fortdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts aus?
Wird während der Geltungsdauer des § 104c-Titels ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gestellt, tritt für die Dauer der behördlichen Prüfung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ein. Aus dem Umkehrschluss zu § 104c Abs. 3 Satz 5 AufenthG folgt, dass der Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, sofern der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wurde. Solange die Fortbestandsfiktion zugunsten des Ausländers greift, ist dieser weiterhin als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG im Sinne des § 25b Abs. 8 AufenthG anzusehen (vgl. BeckOK MigR/Röder, 24. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 104c Rn. 164, 165). Der zur vollziehbaren Ausreisepflicht führende Automatismus nach Fristablauf greift dagegen nur, wenn kein Antrag auf einen Bleiberechtstitel gestellt wird; wird ein solcher Antrag gestellt, muss die vollziehbare Ausreisepflicht erst durch behördliche Anordnung wiederhergestellt werden (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / Übergang zu §§ 25a, 25b AufenthG; Bergmann/Dienelt/Niehaus, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 104c; Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, 1.6.2023, 4. Folgen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG).Auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen an?
Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 25b AufenthG vorliegen, ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidung beziehungsweise der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Weder Normzweck noch Normstruktur des § 25b AufenthG oder materielles Recht erfordern, dass sämtliche Voraussetzungen - etwa der Duldungsgrund - bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Vielmehr sprechen prozessökonomische Gründe dafür, während eines laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in den persönlichen Anwendungsbereich der Norm „hineinwachsen“ zu können (vgl. BVerwG, 18.12.2019 - Az: 1 C 34.18). Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für die Voraufenthaltszeiten nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (vgl. Bergmann/Dienelt/Röcker, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 25b Rn. 5-10).Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Der Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG kann durch die erfolgreiche Teilnahme am Abschlusstest eines Integrationskurses, durch isolierte Teilnahme am Orientierungskurs oder durch den bundeseinheitlichen Test „Leben in Deutschland“ nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntV erbracht werden. Die entsprechenden Nachweise hat der Ausländer eigeninitiativ und auf eigene Kosten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beizubringen. Wird der Nachweis erst nach Ablauf der 18-monatigen Geltungsdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts erbracht, steht dies der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht entgegen, sofern der Antrag rechtzeitig vor Fristablauf gestellt wurde und die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG greift. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Behördenentscheidung erfüllt sind.Rechtsfolgen für Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, fehlt es an der vollziehbaren Ausreisepflicht nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Eine hierauf gestützte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung erweist sich in diesem Fall als rechtswidrig. Gleiches gilt für ein hieran anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, das als Folgeentscheidung der rechtswidrigen Abschiebungsandrohung ebenfalls keinen Bestand haben kann.
VG Regensburg, 20.05.2026 - Az: RN 9 S 26.1206
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